Aufgrund der leider mittlerweile üblichen nachträglichen Änderungen an den Corona-Hilfsprogrammen und der insoweit nunmehr vorerst finalen Ausgestaltung der Überbrückungshilfe III seit Mitte März 2021, werden wir ab dem heutigen Tage mit der Bearbeitung der Anträge beginnen.
Die vom Bund gewährte Überbrückungshilfe (alle Phasen) unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, jedoch der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Vorjahrsmonat erlitten haben.
Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III spannt sich über die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021.
D.h. es gibt eine Überschneidung zu den bisherigen Hilfsprogrammen, daher werden die Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen, in diesen Fällen reicht der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III von Januar bis einschließlich Juni 2021.
Darüber hinaus wurde neben der Überbrückungshilfe III ein neues Hilfsprogramm für diejenigen soloselbständigen Unternehmer auferlegt, die durch den bisherigen Fokus auf eine Fixkostenhilfe, nicht für die Überbrückungshilfe qualifiziert haben. Diese Neustarthilfe kann aber nicht zusätzlich beantragt werden. Wer die Neustarthilfe beantragt, kann keine Überbrückungshilfe III beantragen und umgekehrt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Entscheidungsfindung, welche Hilfe im Einzelfall für Sie vorteilhafter ist zur Seite. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an. Aufgrund der Anzahl von Anfragen bitten wir von Anrufen abzusehen und uns stattdessen eine E-Mail an info@jakus-stb.de zu senden. Wir kommen dann sobald wie möglich auf Sie zurück.
Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
Für eine zügige Bearbeitung Ihrer Anträge senden Sie uns bitte folgende Unterlagen / Informationen zu:
- Aktuelle Gesellschafterliste.
- Prognoserechnung für die betrieblichen Fixkosten und die Umsatzentwicklung über den Leistungszeitraum.
- Üben Sie noch weitere selbständige / gewerbliche Tätigkeiten aus?
- Sind Sie bzw. die Gesellschaft noch mehrheitlich an anderen Unternehmen beteiligt?
- Üben Familienangehörige eine Tätigkeit in derselben Branche aus bzw. sind diese an einem Unternehmen derselben Branchen mehrheitlich beteiligt?
- Haben Sie einen KFW-Kredit aufgenommen?
- Haben Sie infolge der Corona-Pandemie Kosten für die Digitalisierung Ihres Unternehmens auf sich genommen?
- Haben Sie Kosten für Hygienemaßnahmen auf sich genommen?
- Haben Sie Zahlungen aus Versicherung in Bezug auf die Corona-Pandemie erhalten?
- Sonderregelung Einzelhandel: Für verderbliche Ware / Saisonware, die nicht verkauft werden konnte, kann zu 100% als Fixkosten geltend gemacht werden. Bitte teilen Sie uns mit, wenn dies auf Sie zutrifft.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III:
Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 750 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für junge Unternehmen gelten abweichende Referenzzeiträume.
Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:
- Fixkostenzuschüsse für Monate mit Corona bedingten Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021.
- Mehr Fixkosten erstattungsfähig bei z.B.:
- baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020);
- Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
- Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro angehoben.
- Zusatzregelungen gibt es für:
- Die Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020)
- Die Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020)
- Den stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderblicher Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte; gilt auch für Hersteller und Großhändler verderblicher Waren, für die Gastronomie und Zierpflanzenerzeuger)
- Die pyrotechnische Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019)
Ihre Marion Jakus | Steuerberaterin
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