1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Frau Steuerberaterin Marion Jakus, Berlin – Auftragnehmer (AN) genannt – sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des AN aufgrund des Rahmenvertrages.
1.2. Die AAB sind auf alle bisherigen, gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen des AN gegenüber dem AG anzuwenden.
1.3. Die AAB gelten uneingeschränkt. Einzelvertragliche Regelungen gehen generell vor.
2. Begründung, Umfang und Ausführung
2.1. Für den Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung erteilte Auftrag maßgebend. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der AN nicht verpflichtet, den AG auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
2.3. Der AN ist berechtigt, die vom AG genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Grundaufzeichnungen und dgl. als richtig zugrunde zu legen soweit sie plausibel erscheinen.
2.4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
2.5. Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG gemäß den Vorschriften des BDSG zu erheben, zu nutzen und zu speichern.
2.6. Die Wahrung von Not- (zum Beispiel Einspruchs- oder Klagefristen) sowie Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Fristen) obliegt dem AN, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete AG rechtzeitig die dafür erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung von Rechtsmitteln oder Erhebung der Klage erteilt hat. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Der AG erteilt dem AN darüber hinaus gesondert Vollmacht. Ist wegen der Abwesenheit des AG eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der AN im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
3. Pflichten und Rechte des Auftraggebers
3.1. Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem AN unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem AN eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des AN bekannt werden.
3.2. Der AG ist verpflichtet, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
3.3. Der AG hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
3.4. Der AG verpflichtet sich Arbeitsergebnisse. des AN nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben. Vorstehendes gilt nicht, wenn und soweit bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten eindeutig hervorgeht.
3.5. Auf Verlangen des AN hat der AG die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
3.6. Im Falle der Verwendung von Datenverarbeitungsprogrammen des AN in den Räumen des AG, ist dieser verpflichtet den Hinweisen zur Installation und Anwendung der Programme zu folgen. Darüber hinaus ist es dem AG untersagt, die Programme über den mit dem AG vereinbarten Rahmen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der AG hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den AN entgegensteht.
3.7. Mit Beendigung des Rahmenvertrages hat der AG dem AN die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
4. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
4.1. Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom AN angebotenen Leistung in Verzug, so ist der AN berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Rahmenvertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der AN den Vertrag fristlos kündigen.
4.2. Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den AG ist der AN berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn der AN von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
5. Pflichten und Rechte des Auftragnehmers
5.1. Verschwiegenheitspflicht:
5.1.1. Der AN ist gesetzlich verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit der AG den AN schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
5.1.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Erfüllungsgehilfen des AN.
5.1.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des AN und/oder seiner Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Der AN und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der AG nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung und den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Information, Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung verpflichtet ist.
5.1.4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
5.1.5. Der AN darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des AG aushändigen.
5.1.6. Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrages maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen, soweit er dieses im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz verpflichtet hat.
5.1.7. Der AG erklärt mit Schließung des Rahmenvertrages seine Einwilligung zur Kommunikation per E-Mail mit dem AN.
5.1.8. Der AN hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der AG stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere, ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Der AN ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.
5.2. Mängelbeseitigung:
5.2.1. Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Er ist verpflichtet den AN zur Mängelbeseitigung aufzufordern und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
5.2.2. Beseitigt der AN berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der AN die Mängelbeseitigung ab, so kann der AG Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Rahmenvertrag verlangen.
5.2.3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom AN jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der AN Dritten gegenüber, nur mit Einwilligung des AG berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des AN und/oder seiner Erfüllungsgehilfen die Interessen des AG überwiegen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen den AN in jedem Falle, sie auch gegenüber Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.
5.3. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen:
5.3.1. Der AN hat die Handakten bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der AN den AG schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der AG dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
5.3.2. Auf Anforderung des AG, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der AN dem AG die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der AN kann von Unterlagen, die er an den AG zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
5.3.3. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der AN aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem AG oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern des Rahmenvertrages und für die Schriftstücke, die der AG bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken des AN gefertigten Arbeitspapiere.
5.3.4. Der AN ist nicht verpflichtet, dem AG die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Es ist vielmehr Sache des AG, die Unterlagen beim AN abzuholen oder auf eigene Kosten und Gefahr abholen zu lassen.
5.4. Mitwirkung durch Dritte:
5.4.1. Der AN ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem AG sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
5.4.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der AN dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit verpflichten.
5.4.3. Der AN ist berechtigt, allgemeinen Vertretern gemäß § 69 StBerG sowie Praxistreuhändern gemäß § 71 StBerG im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 (2) StBerG zu verschaffen.
5.4.4. Der AN ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 3 (1) Nr. 1 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme der Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
5.5. Urheberrechtschutz:
5.5.1. Für die Leistungen des AN gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der AG erhält die erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des AN.
5.6. Werbliche Maßnahmen:
5.6.1. Der AG erklärt sich mit Unterschrift unter den Rahmenvertrag einverstanden, dass Ihn der AN zu Beratungs- und Werbezwecken zu den im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen telefonisch, postalisch oder per E-Mail kontaktiert.
5.6.2. Der AN kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich ggü. dem AN für die Zukunft widerrufen.
6. Datenschutz
6.1. Die Vertragsparteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
6.2. Verarbeitet und übermittelt der AG personenbezogene an den AN, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der AG dem AN den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der AG kann mit dem AN Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarung zu informieren. Im Falle eines Verstoßes, stellt der AG den AN von Ansprüchen Dritter frei.
6.3. Sofern die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, schließen die Vertragsparteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gelten die folgenden Bestimmungen:
6.3.1. Der AN verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentiert Weisung des AG. Der AG ist im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den AN, sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
6.3.2. Den AN treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:
6.3.2.1. Der AN wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des AG treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO) genügen. Der AN hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Der AG trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der AN gewährleistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. D) DSGVO).
6.3.2.2. Der AN gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des AG befassten Mitarbeitern und anderen für den AN tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der AN, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
6.3.2.3. Der AN nennt dem AG einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
6.3.2.4. Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der AG die Übergabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
6.3.2.5. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichtet sich der AN den AG bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
6.3.3. Den AG treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung folgende Pflichten:
6.3.3.1. Der AG hat den AN die unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutz-rechtlicher Bestimmungen feststellt.
6.3.3.2. Im Falle einer Inanspruchnahme des AG durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, gelten die § 11 ff. dieser AAB entsprechend.
6.3.3.3. Der AG nennt dem AN den Ansprechpartner für im Rahmen dieses Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
6.3.4. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zu Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den AN, wird dieser die betroffene Person an den AG verweisen, sofern eine Zuordnung an den AG nach Angaben der betroffenen Person möglich ist und leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den AG weiter. Der AN haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom AG nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
6.3.5. Der AN weist dem AG die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
6.4. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den AG oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufes nach vorheriger Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der AN darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Mandanten und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den AG beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem AN stehen, hat der AN gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der AN eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den AN grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
7. Honorar
7.1. Die Vergütung bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
7.2. Der AG wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung gemäß § 3 (4) StBVV schriftlich vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des AG steht.
7.3. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung, gemäß § 612 (2) und § 632 (2) BGB.
7.4. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der AN einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der AN nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
7.5. Der AG kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakte verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch für solche Unterlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausstehenden Vergütung für durch den AN erstellte Aufträge stehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.
7.6. Eine Aufrechnung des AG gegenüber einem Vergütungsanspruch des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7.7. Ist der AG aufgrund mehrerer fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Rechnung, die Hauptschuld, gezahlt; bei mehreren fälligen Schulden auf die jeweils älteste Rechnung. Eine zur Tilgung der gesamten fälligen Vergütungsrechnungen nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Vom AG gezahlte Vorschüsse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine vom AG getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.
8. Vorabankündigung (Pre-Notification) von SEPA-Lastschriften
8.1. Sofern zwischen AG und AN eine Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt für die Vorabankündigung eine Frist von einem Tag. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
9. Kündigung
9.1. Der Rahmenvertrag endet durch Erfüllung der geschuldeten Leistung durch den AN, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Der Rahmenvertrag endet nicht durch den Tod, den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des AG oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
9.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, kann der Rahmenvertrag erstmalig mit Ablauf des Veranlagungsjahres, das auf das Jahr der Schließung des Rahmenvertrages folgt, gekündigt werden.
9.3. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann, wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden; bei Unternehmern hat die Kündigung schriftlich, bei Verbrauchern in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem AG zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
9.4. Bei Kündigung des Rahmenvertrages durch den AN sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des AG in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
10. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrages
10.1. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des AN nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem AG zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
11. Haftung
11.1. Der AN haftet für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem AG zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
11.2. Die Haftung des AG ist für einen fahrlässig verursachten Schaden auf 1.000.000,00 EUR je Schadenersatz beschränkt.Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem AG bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
11.3. Soweit ein Schadenersatzanspruch des AG kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er unter Maßgeblichkeit der früheren Frist
11.3.1. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der AG von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste,
11.3.2. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren und
11.3.3. ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an.
11.4. Die in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem AG, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem AN und diesen Personen begründet werden.
11.5. Es wird daher vereinbart, dass der AN nur für seine schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte des AN oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
11.6. Eine Haftung des AN wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklichen übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des AN schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
12. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt
12.1. Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.vebraucher-schlichter.de).
13. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
13.1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
13.2. Soweit sich als AG und AN Kaufleute im Sinne des § 1 ff. HGB gegenüberstehen, ist der Erfüllungsort Berlin, Deutschland.
13.3. Soweit sich als AG und AN Kaufleute im Sinne des § 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen Ihnen als Gerichtsstand Berlin, Deutschland, hilfsweise der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des AN.
13.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel nach Treu und Glauben möglichst nahe kommt.
14.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AAB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
Stand: 31.03.2018